Herzlich willkommen bei INOX COLOR
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

1. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir ab 01. Januar 2022 mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.

2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

3. Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.

5. Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Besteller jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Besteller das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

6. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

II. Angebot, Angebotsunterlagen, Bestellungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Bestellers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.

2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Muster, Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen und Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, Unterlagen jederzeit herauszuverlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist. Zeichnungen, Berechnungen, Musteranfertigungen, Werkzeuge, Formen und Schablonen werden kostenmäßig vom Produktpreis getrennt und gehen zu Lasten des Bestellers bzw. des Auftraggebers.

3. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung von Werkzeugen, Formen, Schablonen usw. werden von uns getragen. Für die Herstellung infolge Verschleißes notwendig gewordener Ersatzstücke trägt der Besteller bzw. Auftraggeber die Kosten. Setzt unser Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Werkzeuge die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Kosten zu seinen Lasten. Werden Werkzeugkosten nicht gesondert vereinbart, sondern über die Stückzahl verrechnet, sind bei Nichterreichen der vereinbarten Stückzahl die Kosten quotenmäßig zu erstatten.

4. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

 

III. Lieferung und Gefahrübergang

1. Vereinbarte Termine und Fristen sind grundsätzlich einzuhalten. Sie dürfen ohne Vereinbarung eines entsprechenden Nachteilsausgleiches von unserem Vertragspartner nicht einseitig verschoben werden. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten oder Ausführungen dargestellt oder beide Parteien über alle Teile des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Bereitstellung bzw. Fertigstellung in unserem Werk. Sie verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten auftreten, soweit sie auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und Liefertermine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

2. Von der Bestellung abweichende Liefermengen sind innerhalb einer Toleranz von 10% zulässig und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferung sind zu[1]lässig. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.

3. Die Produkte werden branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk, ohne Verbindlichkeiten für die günstige Versandart. Andernfalls wird die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand bereitgestellt. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen; sie wird ansonsten zwischengelagert und kann nach Fristsetzung durch uns nach eigener Wahl versandt werden. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

4. Mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers bzw. mit Zugang der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Lieferung "frei" oder "frei Haus" vereinbart ist.

5. Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des nichterfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.

6. Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen unsererseits hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern wir die Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung angezeigt haben.

 

IV. Beschaffenheit der Waren und/oder Leistungen

1. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu Eigen gemacht haben.

2. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise verstehen sich in EURO ab Werk zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe, Verpackungs,- Transportund Wertsicherungskosten; diese Positionen werden gesondert berechnet.

2. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge bedingt eine Erhöhung der Stückpreise und der vereinbarten Werkzeugkostenanteile unter besonderer Berücksichtigung etwa zusätzlicher Rüst- und Anlaufkosten. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Vormaterial usw.) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Faktoren angemessen angepasst werden.

3. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend.

4. Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten und haben in den gesetzlichen Zahlungsmitteln zu erfolgen. Bei Zahlungseingang innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt. Die Abnahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarungen. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend gemacht.

5. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort zur Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber überfällige Verbindlichkeiten sofort begleicht und für neue Lieferungen Vorauszahlung leistet.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle derzeitigen und künftigen (auch bedingten) Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner erfüllt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

2. Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

3. Jegliche Verarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB durch unseren Vertragspartner erfolgt stets für uns. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB erwerben wir das Miteigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen bzw. vermischten Gegenständen zum Zeit[1]punkt der Verbindung bzw. Vermischung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gem. §§ 947, 948 BGB unser Vertragspartner Alleineigentümer geworden, gilt entsprechend die anteilsmäßige Übereignung von Miteigentum an der Hauptsache an uns als vereinbart; unser Vertragspartner verwahrt in diesem Fall die Sache unentgeltlich für uns (antizipiertes Besitzkonstitut).

4. Der Besteller hat uns im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in unser Vorbehaltseigentum oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten und die notwendigen Unterlagen zuzustellen.

5. Die Deckungsobergrenze für die Sicherheiten liegt bei 120%. Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen auf Antrag unseres Vertragspartners insoweit freigeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

6. Für die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts ist zwischen den Parteien eine separate Vereinbarung, die Gegenstand des Vertrages wird, getroffen worden. Die Vereinbarung entfaltet selbst dann Rechtswirkung, wenn sie von unserem Vertragspartner nicht unterzeichnet ist.

VII. Vertraulichkeiten, Schutzrechte

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen vervielfältigt werden.

2. Wird Ware in einer von unserem Vertragspartner besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt dieser die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Ist dies dennoch der Fall, stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.

 

VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für

1.1. Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

1.2. sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflicht) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen und

1.3. Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.

1.4. Die Farbgebung ist im Vertragsbereich materialbedingt (unterschiedliche Stärken, Oberflächenqualität, Legierungstoleranzen beim Vormaterial) sehr komplex. Deshalb gelten für Mängelrügen, die auf Farb- und Glanzabweichungen gestützt werden sollen, folgende zusätzliche Regelungen: Die Farbskala, die INOX-COLOR im Rahmen von Werbemitteln verwendet, hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Farbabweichung und ein entsprechender Mangel vorliegt, keine Bedeutung. Der Auftraggeber kann eine Mängelrüge nur dann mit einer Farbabweichung begründen, wenn vorher die zulässige Farbabweichung anhand von Grenzmustern (Farbtoleranzmuster) verbindlich festgelegt wurde. Liegen derartige Grenzmuster nicht vor, ist eine Mängelrüge, die mit einer Farbabweichung begründet werden soll, von vorneherein ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch bei Nachlieferungen. Selbst dann, wenn die Farbabweichung außerhalb der Grenzmuster liegt, stellt dies keinen Reklamationsgrund dar, wenn die Farbabweichung ihre Ursache im Vormaterial (Oberflächenfehler, Unregelmäßigkeiten innerhalb der DIN-Normen) hat.

2. Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gem. Ziff.1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischer[1]weise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder - beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.

3. Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten: Die vorstehenden Absätze gelten, auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.

4. Ansprüche aus übergegangenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.

5. Produkthaftungsgesetz: Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ansprüche gem. §§ 1,4 ProdHaftG. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

6. Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)

1. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).

2. Sachmängel bei gebrauchten Sachen: Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs.1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB).

3. Nacherfüllung: Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers auf Schadensersatz bleibt unberührt.

4. Wir sind nur zum Schadensersatz verpflichtet, soweit uns ein Verschulden trifft. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ebenso der Anspruch auf entgangenen Gewinn und Bearbeitungskosten. Soweit rechtlich möglich, entfällt auch unsere Haftung aus Verschulden beim Vertragsabschluss oder aus positiver Vertragsverletzung.

5. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Eingang der Ware am Bestimmungsort.

6. Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen.

6.1. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung,

6.2. alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres,

6.3. das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, verjähren innerhalb von fünf Jahren.

 

X. Verjährungshemmung bei Verhandlungen

Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

 

XI. Schlussbestimmungen

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.

2. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Walldürn.

3. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der UN für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.

4. Bei allen, aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Buchen bzw. das Landgericht – Kammer für Handelssachen – Mosbach örtlich zuständig. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtstand zu verklagen.

5. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

 

(Stand: 01.01.2022)